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Hamburg – Fluggesellschaften verweigern Passagieren bei langen Verspätungen oft die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung – teils mit dürftigen Ausreden. In einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg behauptete die Airline, die Mail des Fluggastes mit der Zahlungsaufforderung sei nicht angekommen.

Die Klägerin konnte dies jedoch durch Vorlage eines Ausdrucks aus ihrem E-Mail-System beweisen – demnach wurde die Nachricht auf dem Mailserver der Airline abgerufen. In dem verhandelten Fall war zudem strittig, ob die tunesische Kontakt-Mailadresse der Airline überhaupt das richtige Postfach für die Zahlungsaufforderung der Kundin war. Die Frau hatte ihre Mail auf Deutsch an die Adresse geschickt. Die Fluggesellschaft gab an, man habe die Nachricht nicht lesen können.

Eine ausländische Mailadresse bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass diese nur im Ausland abgerufen werde, so das Gericht – zumal die Webseite, auf der die Adresse stand, in deutscher Sprache gehalten war (Az.: 12 C 214/17). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Bei Annullierungen und Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden steht Passagieren laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Dies war im verhandelten Fall ausgeschlossen.

Fotocredits: Michael Hanschke
(dpa/tmn)

(dpa)