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Hannover (dpa/tmn) – Wenn sich ein Flug deutlich verspätet, weil der Reifen der Maschine beschädigt ist, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich dann nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 462 C 2065/17).

In dem Fall ging es um einen Mann, der von Hannover nach Teneriffa fliegen wollte. Weil der Flugzeugreifen durch einen metallischen Fremdkörper beschädigt war, erreichte der Kläger sein Ziel aber erst am folgenden Tag mit mehr als 18 Stunden Verspätung. Er forderte als Entschädigung 400 Euro nach 
EU-Recht. Die Airline argumentierte, auf der Startbahn liegende Objekte seien nicht beherrschbar und die Beseitigung der Fremdkörper sei Aufgabe des Flughafenbetreibers.

Das Gericht gab aber dem Kläger Recht. Es lasse sich nicht feststellen, ob der Fremdkörper auf der Start- und Landebahn oder während der Standzeit des Flugzeugs in den Reifen eingedrungen war. Das reiche nicht für einen außergewöhnlichen Umstand – für einen Sabotageakt oder gar einen Anschlag gab es keine Anzeichen.

Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Silas Stein

(dpa)