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Landshut – Fluggästen steht bei Annullierungen laut EU-Recht eine Entschädigung von bis zu 600 Euro zu. Dies gilt aber nicht, wenn die Fluggesellschaft mindestens 14 Tage vor Reisebeginn über den Flugausfall informiert.

Und es muss nicht einmal die Fluggesellschaft selbst sein – auch das Reisebüro kann den Urlauber informieren. Einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat er dann nicht mehr, entschied das Landgericht Landshut (Az.: 13 S 1146/16). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall wurde der Kläger zwei Monate vor Abreise vom Reisebüro über den Flugausfall informiert. Der Mann argumentierte, er sei nicht befördert worden – das wäre ein klarer Fall für eine Entschädigung. Eine Nichtbeförderung liege aber nur dann vor, wenn ein Flug dennoch abhebt, so das Landgericht. Dies war hier nicht so.

Die Flugkosten erhielt der Kläger zurück. Er sah sich gezwungen, einen teureren Ersatzflug zu buchen. Die Mehrkosten in Höhe von 318,94 Euro musste die Fluggesellschaft zusätzlich erstatten. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung erhielt der Mann aber nicht.

Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)

(dpa)