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Hamburg – Wer auf einer Kreuzfahrt eine kleinere Kabine bekommt als versprochen, kann den Reisepreis nachträglich mindern. Auch bei einer grundlegend anderen Aufteilung der Kabinen als im Werbeprospekt ist eine Minderung möglich.

Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent bei der Kabinengröße ist aber hinzunehmen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 17a C 54/17).

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Kabine gebucht, die laut Sonderangebot 22 Quadratmeter groß sein sollte. Tatsächlich war die Kabine nur 19,31 Quadratmeter groß – eine Abweichung von mehr als zehn Prozent. Zudem hatte die Reederei nicht ausreichend klargemacht, dass die im Prospekt zu sehende Raumaufteilung lediglich beispielhaft war und die Kabine einen anderen Zuschnitt haben konnte. Das Gericht hielt daher eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent für angemessen (Reisepreis: 13.148 Euro).

Der Kläger hatte noch deutlich mehr Geld zurückverlangt – er bezog sich auf die Preisdifferenz zu einer günstigeren Kabine. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Maßgeblich sei, wie stark der Mangel die Reise beeinflusst habe. Und die Kabine habe auf der Kreuzfahrt sämtliche Aufgaben erfüllt, die ihr zukamen. Dass sie kleiner und anders geschnitten war als versprochen, sei eine Komforteinschränkung.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Philipp Laage
(dpa/tmn)

(dpa)