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Hannover – Ein Mann bucht einen Urlaub in Marokko, und erst am Flughafen wird klar, dass er gar keinen Reisepass hat und nicht mitfliegen darf: In diesem Fall ist das gezahlte Geld verloren.

Denn der Urlauber kann nicht den Veranstalter verantwortlich machen, sofern dieser auf die Einreisebestimmungen im Zielland aufmerksam gemacht hat. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 410 C 3837/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger schon bei der Buchung im Internet bestätigt, die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Buchungsbestätigung bekam er vom Veranstalter einen erneuten Hinweis. Dennoch erschien er ohne Reisepass in Hannover am Flughafen. Für die Einreise nach Marokko ist das Dokument aber Pflicht.

Es kam hinzu, dass der Kläger ein Zug-zum-Flug-Ticket hatte, die gewählte Verbindung aber ausfiel. So musste der Mann einen späteren Zug nehmen. Vor Gericht argumentierte er, ihm sei die Beförderung wegen der späten Ankunft am Flughafen verweigert worden – und nicht wegen des fehlenden Passes. Das erschien aber wenig plausibel. Auf dem gezahlten Geld für den Urlaub blieb er sitzen.

Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)

(dpa)