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Darmstadt – Ein Urlauber bucht bei einer Airline eine Flugreise von Leipzig über Frankfurt nach Havanna. Der innerdeutsche Zubringer wird von einer anderen Gesellschaft durchgeführt und verspätet sich – der Reisende verpasst den Anschlussflug und erreicht sein Ziel mit deutlicher Verspätung.

In einem solchen Fall muss diejenige Fluggesellschaft, die die gesamte Reise verkauft hat, die Entschädigung zahlen. Das entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 25 S 75/16). Denn es handelt sich um eine sogenannte einheitliche Buchung. Entscheidend ist dabei nur, ob der Reisende pünktlich sein Endziel erreicht – unabhängig davon, ob der Zubringer von einer anderen Airline abgewickelt wurde.

Anders ist die Situation, wenn der Flugreisende selbst bei zwei verschiedenen Airlines separat Flüge für eine Reise bucht. Dann kann er für einen verspäteten Zubringerflug nicht die Fluggesellschaft verantwortlich machen, die den Anschlussflug anbietet.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Uli Deck
(dpa/tmn)

(dpa)