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Düsseldorf (dpa/tmn) – Eine Airline haftet nicht für den Sturz eines Passagiers auf der Fluggastbrücke. Denn eine Haftung sei nur bei Gefahren denkbar, die typisch für den Luftverkehr sind, argumentierte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 18 U 124/14).

Der Kläger hatte sich bei dem Sturz eine Kniescheibe gebrochen. Der Unfall hätte jedoch überall passieren können – es handele sich um ein allgemeines Lebensrisiko, so das Gericht.

Die Fluggesellschaft musste dem Mann keinen Schadenersatz zahlen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «Reiserecht aktuell».

Fotocredits: Felix Hörhager

(dpa)