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Frankfurt/Main – Ein Reiseveranstalter trägt keine Verantwortung, wenn sich ein Urlauber bei einem Ausflug abseits des festgelegten Reiseprogramms verletzt. In einem solchen Fall liegt kein Reisemangel vor, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde.

In dem verhandelten Fall hatte ein Paar unter anderem eine Safari in Südafrika gebucht. Beim Aufenthalt in einer Lodge stand eine Pirschfahrt am Nachmittag im Reiseprogramm. Die Unterkunft bot zusätzlich eine Morgenfahrt an, an der die Kläger teilnahmen.

Dabei verletzte sich die Frau am Kopf, als der Fahrer heftig in ein Schlagloch fuhr. Die Kläger behaupteten, der Jeep sei nicht verkehrstauglich gewesen. Die Frau habe im weiteren Verlauf der Reise Schmerzen gehabt, der Mann habe sich kümmern müssen. So verlangten die Kläger eine Rückzahlung des Reisepreises plus Schmerzensgeld in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Vor dem Landgericht Frankfurt hatten sie keinen Erfolg (Az.: 2-24 O 135/14). Die Safari am Morgen war ein Angebot der Lodge und nicht des Reiseveranstalters. Ausweislich des Reiseprospekts habe der Morgen den Reisenden eigentlich frei zur Verfügung gestanden. Die Extrafahrt sei kein Bestandteil des Reisevertrags gewesen und auch nicht dazu geworden – denn das hätte einer Vereinbarung zwischen Reisenden und Reiseveranstalter bedurft.

Der Veranstalter konnte aber nicht wissen, dass die Kläger auch eine Safarifahrt am Morgen unternehmen. Somit handelte es sich auch nicht um einen Reisemangel, für den der Veranstalter verantwortlich war. Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Philipp Laage
(dpa/tmn)

(dpa)