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Hannover – Viele Reiseveranstalter bieten eine Bahnreise zum Abflughafen als Teil eines Pauschalpakets an. Doch dann sind sie auch für Verspätungen des Zuges verantwortlich. Verpasst der Kunde deshalb seinen Flieger, muss der Veranstalter die Folgekosten des Reisenden übernehmen.

Ist das Zug-zum-Flug-Angebot nicht Teil des Pakets, muss ein Veranstalter dies explizit angeben, urteilte das Amtsgericht Hannover. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Thailand-Flug verpasst, weil sein Zug Verspätung hatte.

Er buchte einen neuen Flug und stellte die Kosten dem Veranstalter in Rechnung. Denn aus den Unterlagen war seiner Meinung nach hervorgegangen, dass die Leistung Zug-zum-Flug ein Teil des Reisepakets war. Der Veranstalter sah das anders. Das habe so in den AGB gestanden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Das Zug-zum-Flug-Angebot sei eine Leistung des Veranstalters gewesen. Das gehe aus den Reiseunterlagen hervor. So warb der Veranstalter im Katalog unter «Vorteile» mit der Bahnfahrt zum Flughafen.

Unter «Alle Informationen zum Reiseverlauf» fand sich die Zugfahrt später ebenfalls. Die Angabe «In Kooperation» in Bezug auf die Bahn sei nicht eindeutig. Bei Zweifeln jedoch sei stets von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen (Az.: 445 C 7017/15). Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Arne Dedert
(dpa/tmn)

(dpa)