Erding – Ein sogenanntes Pushback-Fahrzeug schiebt ein Flugzeug rückwärts aus der Position am Flugsteig. Verspätet sich eine Flugreise deutlich, weil ein solches Fahrzeug für den Start der Maschine nicht verfügbar ist, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen.
Denn das Schleppfahrzeug wird vom Flughafen eingesetzt, die Airline hat darauf keinen Einfluss. Das entschied das Amtsgericht Erding, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug aus dem chinesischen Guangzhou über Paris zurück nach München. Das Flugzeug musste in China verspätet starten, weil das Pushback-Fahrzeug nicht rechtzeitig da war. So verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug und erreichte ihr Ziel erst mit mehr als drei Stunden Verspätung – eigentlich ein Fall für eine Entschädigung.
In diesem Fall jedoch nicht: Die verspätete Starterlaubnis habe nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft gelegen, so das Gericht. Vielmehr sei der Flughafen dafür verantwortlich. Das Flugzeug sei vonseiten der Airline aus startbereit gewesen (Az.: 7 C 1934/15).
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(dpa/tmn)