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Berlin (dpa/tmn) – Wenn Koffer nicht zusammen mit dem Flugzeug ankommen, sollten betroffene Passagiere noch am Zielflughafen eine Schadensanzeige stellen und sie später schriftlich wiederholen. Dazu rät Eva Klaar, Reiserechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin.

Denn wenn die direkte Anzeige am sogenannten Lost-and-Found-Schalter des Flughafens fehlt, kann es Probleme geben, den Verlust zu beweisen. Ohne eine solche Anzeige geht die Fluggesellschaft davon aus, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand beim Passagier angekommen sei. Für die Anzeige benötigen die Passagiere das Ticket, ihre Bordkarte und den Aufkleber mit der Gepäckregistriernummer.

Anschließend können zwei Dinge geschehen: der Koffer taucht wieder auf – oder auch nicht. In beiden Fällen können Betroffene Schadenersatz fordern, und beide Male gilt eine 21-Tage-Frist.

Fall 1: Der Koffer kommt verspätet beim Reisenden an. Dann kann dieser innerhalb von 21 Tagen nach der Annahme des zuvor verlorenen Gepäckstücks Schadenersatz bei der Fluggesellschaft geltend machen, weil das Gepäck zum Beispiel am Urlaubsort ja erstmal gefehlt hat. Das muss schriftlich geschehen, Klaar rät zum Einwurfeinschreiben.

Fall 2: Konnte der Koffer auch 21 Tage nach der Ankunft des Passagiers nicht gefunden und zurückgebracht werden, gilt er als verloren. Auch dann lässt sich schriftlich Schadenersatz geltend machen. Dafür benötigen die Betroffenen eine detaillierte Liste, die den Umfang des Schadens darlegt – mit Kaufbelegen für Koffer und Inhalt und für die Beschaffung von Ersatzkleidung und Toilettenartikeln am Urlaubsort.

Fotocredits: Christian Charisius

(dpa)