Bei Verspätungen auf Umsteigeflügen können Passagiere zukünftig auch eine ausländische Airline im Inland auf Schadenersatz verklagen. Allerdings: Die Klagezulassung ist an eine Bedingung geknüpft.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Die Rechte von Fluggästen wurden unlängst durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gestärkt. Wenn es bei Umsteigeflügen zu Flugverspätungen innerhalb der EU mit verschiedenen Fluggesellschaften kommt, können Kunden nun Ausgleichzahlungen wegen Flugverspätungen wahlweise an ihrem Ankunfts- oder Abflugort geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Airline, die für die Verspätung verantwortlich ist, ihren Sitz in der EU hat. Das hat der EuGH unlängst in drei in Luxemburg verkündeten Urteilen entschieden (Az. C-274/16 u.a.).
Das Recht auf die Wahl des Gerichtsstandes hat der Passagier dann, wenn er seine Flüge für eine Reise einheitlich gebucht hat. Weitere Bedingung ist eine große Verspätung am Ziel der Reise, deren Ursache sich auf der ersten Teilstecke ereignet hat. Wer also nun stundenlang auf Bänken in der Departure-Lounge dösen oder sich die Zeit auf seinem Tablet mit Video Slots-Automatenspielen vertreiben muss, kann zukünftig auch ausländische Fluggesellschaften im Inland dafür haftbar machen.
Die für die erste Teilstrecke zuständige Airline haftet
In einem der drei dem Urteil zugrundeliegenden Fälle wurde eine Flugreise gebucht, die von der spanischen Insel Ibiza nach Düsseldorf über Palma de Mallorca führte. Der erste Teil der Strecke wurde von einer spanischen Airline durchgeführt, der zweite von einer deutschen Gesellschaft. Auf der ersten Teilstrecke verspätete sich der Flug, sodass die Passgiere ihren Anschlussflug verpassten und erst mit 13 Stunden Verspätung in Düsseldorf landeten.
Die betroffenen Urlauber klagten über ein Reiserecht-Expertenportal vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen die spanische Airline, die die Verspätung versursacht hatte, auf einen Ausgleichsbetrag von 500 Euro. Das Gericht hatte jedoch Zweifel an seiner internationalen Zuständigkeit und trugen den Fall an das EuGH heran. Das EuGH entschied daraufhin die neue EU-Inlandsregelung.
Andere Regelungen bei Airlines, die außerhalb der EU ansässig sind
In einem anderen Fall wurde ein Flug bei einer chinesischen Fluggesellschaft gebucht, der von Berlin nach Brüssel zu einem Anschlussflug nach Peking führte. Als sich der Flieger für den ersten Teil der Reise nach Brüssel verspätete, konnte der Fluggast nicht mehr in seinen Anschlussflug nach Peking einsteigen. Dafür verlangte er vor einem deutschen Gericht eine Ausgleichzahlung.
In diesem Fall entschied der EuGH, dass sich die internationale Zuständigkeit der europäischen Gerichte nach den Gesetzen des Landes richtet, indem die betroffene Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Deshalb konnte die Klage des Fluggastes in Deutschland nicht zugelassen werden.
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