Potsdam – Eine Fluggesellschaft muss für Schäden am Gepäck des Passagiers aufkommen. Das gilt für den Koffer selbst, der auf einem Flug stark in Mitleidenschaft gezogen werden kann, aber auch für den Inhalt, wie Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt.
Grundsätzlich werde jedoch nur der sogenannte Zeitwert ersetzt. Vom Neuwert eines beschädigten Gegenstands muss der Fluggast die Wertminderung durch Alter und Abnutzung abziehen.
Die Haftung für Gepäckschäden ist der Juristin zufolge auf einen Maximalbetrag von derzeit 1131 Sonderziehungsrechten beschränkt, einer Spezialwährung des Internationalen Währungsfonds. Der aktuelle Höchstbetrag entspricht 1334 Euro.
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(dpa/tmn)