Düsseldorf – Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Doch wer kommt dafür auf, wenn der Fluggast wegen der Verzögerung in einem Hotel übernachten oder ein Taxi nach Hause nehmen muss?
Folgekosten einer Verspätung muss die Fluggesellschaft erstatten: «Prinzipiell hat man die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern», erklärt die Juristin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So steht es im Montrealer Übereinkommen, das Haftungsfragen in der zivilen Luftfahrt regelt. Es gibt aber eine Einschränkung: «Die Airline muss ein Verschulden treffen.»
Eindeutig ist die Sache bei einem technischen Defekt. «So ein Schaden ist klar der Risikosphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen», erläutert Wagner. Anders sieht es zum Beispiel bei einer Sperrung des Luftraums oder einem Streik der Fluglotsen aus – hier kann die Airline nichts tun und muss demnach auch keine Folgekosten erstatten. Und dann gibt es Grenzfälle wie schlechtes Wetter: «Da ist die Airline nicht per se aus der Verantwortung. Es kommt zum Beispiel auch darauf an, wie gut die Maschinen gegen kalte Temperaturen gerüstet sind», sagt Wagner.
Reisende sollten nach einer Verspätung die Belege für außerplanmäßige Hotelübernachtungen und Transportkosten sammeln und dann bei der Fluggesellschaft einreichen. Sofern diese keine guten Gründe hat, die sie entlasten, muss sie die Kosten erstatten. «Die Airline ist hier in der Beweispflicht», sagt Wagner. Sie müsse darlegen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung zu verhindern.
Bei der Erstattung gibt es eine Haftungshöchstgrenze von knapp 6000 Euro. Und die Folgekosten müssen verhältnismäßig sein: Wenn ein betroffener Passagier zum Beispiel einen Zug nehmen könnte, wird es bei der Erstattung von Taxikosten für diese Strecke Probleme geben.
Wenn das Unternehmen die Erstattung zunächst verweigert, müssen Reisende hartnäckig bleiben. «Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Airline abwiegelt», weiß Wagner. Die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) und die Verbraucherzentralen können bei der Durchsetzung der Rechte des Fluggasts behilflich sein.
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(dpa/tmn)