Königs Wusterhausen – Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden muss die Airline ihre Passagiere entschädigen. Das gilt auch, wenn sie den Flug zunächst wegen eines angekündigten Streiks abgesagt, dann aber doch gestartet hat.
Die Fluggesellschaft kann sich dann nicht auf außergewöhnliche Umstände – eben auf einen Streik – berufen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen bei Berlin (Az.: 4 C 121/17 (2)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Thessaloniki in Griechenland nach Berlin. Die griechischen Fluglotsen hatten einen Streik angekündigt – die Airline strich den Flug zunächst. Der Ausstand wurde jedoch abgesagt, und das Unternehmen führte den Flug doch durch. Die Ankunft in Berlin verspätete sich jedoch um mehr als drei Stunden.
Der klagende Fluggast bekam eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. Geht die Airline das unternehmerische Risiko ein, einen organisatorisch schwierigen Flug durchzuführen, trage sie auch die Konsequenzen einer Fehlplanung, so das Gericht.
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(dpa/tmn)