Köln – Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer Flugänderung um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Erholungswert der Reise sei in erheblichem Maße beeinträchtigt, urteilte das Landgericht Köln (Az.: 138 C 569/15) in einem Fall.
Auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist angemessen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
Zwei Frauen hatten eine zehntägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Reise wurde der Rückflug gestrichen, so dass die Klägerinnen zwei Tage früher hätten zurückfliegen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenstopp nötig.
Die Frauen kündigten daraufhin den Reisevertrag. Zudem forderten sie eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises, der insgesamt 6622 Euro betrug. Und sie buchten bei einem anderen Veranstalter eine Ersatzreise.
Der kostenlose Reiserücktritt war rechtens. Das Amtsgericht hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädigung zugesprochen. Das Landgericht hielt jedoch 30 Prozent für angemessen, also jeweils 993,30 Euro – nicht aber 50 Prozent. Denn die Frauen hätten immer noch acht Tage der Reise durchführen können. Dass die Klägerinnen eine Ersatzreise gebucht hatten, stehen dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
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(dpa/tmn)