Rostock – Ein Urlauber geht auf Kreuzfahrt und hat danach so einige Beschwerden. Auf Landausflügen sprachen die Guides kein Deutsch, auf dem Rückflug konnte er nicht mit seiner Frau zusammensitzen, und an Bord des Schiffes wurde ihm auf Nachfrage keine Balkonkabine zur Verfügung gestellt.
Doch all diese Punkte sind keine Reisemängel, die eine nachträgliche Minderung des Preises rechtfertigen. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 153/15). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem Fall ging es um eine 50-tägige Seereise, die aus vier Teilstrecken bestand. Der Kläger forderte einen Teil des Reisepreises zurück, weil ihm einige Dinge während der Kreuzfahrt nicht passten. Doch bei den genannten Punkten handele es sich nicht um Mängel, sondern lediglich um Unannehmlichkeiten, so das Gericht. In den allgemeinen Bedingungen zu den Landausflügen sei zudem darauf hingewiesen worden, dass deutschsprachige Guides nicht in allen Ländern verfügbar seien.
Außerdem hatte der Kläger keinen Anspruch auf eine Balkonkabine. Geschuldet war laut Vertrag eine Kabine mit Meerblick. Dabei war es auch egal, dass ein anderer Reisender auf Nachfrage eine Balkonkabine erhalten habe.
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(dpa/tmn)