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Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Eine Airline besorgt dem Passagier bei einer Annullierung einen Ersatzflug, der das Ziel fast zur gleichen Zeit wie der ursprünglich geplante Flug erreichen soll.

In diesem Fall muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, auch wenn sich der Ersatzflug dann doch verspätet und die Reise sich dadurch deutlich verzögert. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 2494/15 (17)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von Frankfurt über Singapur nach Sydney fliegen. Der Singapur-Flug wurde am Abflugtag gestrichen. Die Airline konnte die Passagiere aber in der Maschine einer anderen Fluggesellschaft unterbringen. Dieser Ersatzflug sollte Singapur um 16.10 Uhr erreichen – und damit sogar 15 Minuten früher als der ursprünglich gebuchte Flug ankommen. Doch der Ersatzflug verspätete sich, die Betroffenen erreichten Sydney schließlich mit 23 Stunden Verspätung.

Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht von der Airline, bei der sie die Flugreise ursprünglich gebucht hatten. Doch das Gericht wies die Klage ab. Durch den Ersatzflug hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, ihr Ziel rechtzeitig zu erreichen. Mehr sei nach der Verordnung nicht geschuldet. Dass es dann tatsächlich nicht so kam, sei der verklagten Airline nicht anzulasten.

Fotocredits: Ole Spata

(dpa)