Hannover (dpa/tmn) – Auf vielen Flughäfen nehmen die Wege zwischen den Terminals einige Zeit in Anspruch. Verspätet sich ein Zubringer, bleibt dem Passagier nach der Landung manchmal zu wenig Zeit, um noch den Anschlussflug zu erwischen. Steht ihm dann eine Entschädigung zu?
Das hängt von der Mindestumsteigezeit ab – der sogenannten Minimum Connecting Time (MCT), die auf jedem Flughafen unterschiedlich ist. Dabei handelt es sich um die Mindestzeit, die für ein Umsteigen nötig ist. Angaben dazu finden Reisende über die Fluggesellschaft oder den Flughafen.
Wird diese Zeit durch die Verspätung des Zubringers unterschritten, muss die Airline eine Entschädigung zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 523 C 12833/16). Das gilt, sofern die Fluggesellschaft nicht darlegen kann, wie der Fluggast seinen Anschluss doch noch hätte erreichen können. Wird die Mindestzeit nicht unterschritten, ist davon auszugehen, dass der Fluggast das Verpassen des Fliegers selbst verschuldet hat – zum Beispiel weil er beim Wechsel des Fliegers gebummelt hat.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hannover über Frankfurt/Main nach Los Angeles. Die Klägerin forderte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil sie den Weiterflug in die USA wegen Verspätung des Zubringers verpasste. Die Frau erreichte ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung. Weil die Mindestzeit zum Umsteigen unterschritten wurde, sprach das Gericht der Frau die Entschädigung zu.
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(dpa)