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Köln – Eine Fluggesellschaft darf nicht offen lassen, unter welchen Bedingungen sie eine Änderung der Reisedaten im Flugschein akzeptiert. Entsprechend schwammig formulierte Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind unwirksam, zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 26 O 435/15).

In dem
verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Fluggesellschaft geklagt. Die Airline hatte erklärt, die Reisedaten des Passagiers – zum Beispiel der Name – könnten «unter Umständen» nur gegen Gebühr oder gar nicht geändert werden. Sie ließ allerdings offen, in welchen Fällen genau eine Gebühr anfällt und wann nicht.

Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Zumal die Bedingungen zuließen, dass der Flugschein nur gegen Gebühr korrigiert werden könne – sogar wenn die Airline selbst bei der Ausstellung des Tickets einen Fehler gemacht habe.

Fotocredits: Wolfram Kastl
(dpa/tmn)

(dpa)