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Köln (dpa/tmn) – Eine Fluggesellschaft darf die Stornierung eines Tickets entgegen der gängigen Praxis nicht ausschließen. Das bestätigt ein
Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 222/16).

In dem verhandelten Fall ging es um die Flüge einer Familie von Düsseldorf nach Los Angeles im Wert von 3652,28 Euro. Der Kläger stornierte die Flüge und forderte die vollständige Rückzahlung des Ticketpreises. Allerdings hatte er einen Tarif gebucht, der laut Airline die volle Erstattung ausschloss. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und ging vor Gericht. Und er bekam Recht.

Das Argument der Fluggesellschaft lautete: Der Passagier habe die Auswahl zwischen verschiedenen Tarifen gehabt, rechtlich handele es sich daher um eine Individualvereinbarung – und nicht um eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Das Gericht sah das anders: Es habe keine tatsächliche Möglichkeit des «individuellen Aushandelns» gegeben. Somit handele es sich um eine AGB-Klausel – und die benachteilige den Kunden unangemessen. Der Kläger erhielt fast den gesamten Flugpreis zurück.

Fotocredits: Christian Charisius

(dpa)