Erding – Bei Flugverspätungen bemisst sich die Höhe der Entschädigung an der Flugstrecke. Doch welche Distanz wird zugrunde gelegt, wenn eine Strecke in zwei Flüge unterteilt ist?
In diesem Fall wird nur derjenige Flug berücksichtigt, der auch wirklich zu der Verspätung geführt hat. Das entschied das Amtsgericht Erding (Az.: 5 C 3345/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Flugreise von Lima über Paris nach München gebucht. Der erste Flug fand wie geplant statt. Doch in Paris wurde dem Passagier die Beförderung verweigert. Dadurch erreichte er München mit fast 20 Stunden Verspätung. Vor Gericht forderte er die volle Höhe der Ausgleichszahlung – 600 Euro sind für Flugdistanzen von mehr als 3500 Kilometern angemessen.
Ohne Erfolg: Das Gericht legte die Entfernung zwischen Paris und München zugrunde. Somit stand dem Mann eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu. Diese Summe hatte die Airline ihm bereits erstattet, mehr Geld gab es nicht. Laut Erklärung des Gerichts hatte der Flug von Lima nach Paris keine Auswirkungen auf den Folgeflug nach München. Daher wurde diese Distanz nicht für den Anspruch auf Entschädigung berücksichtigt. Anders sieht es aus, wenn ein erster Flug sich so verspätet, dass ein Fluggast seinen Anschluss verpasst – dann muss die Flugstrecke hinzugerechnet werden.
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(dpa/tmn)