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Stuttgart (dpa/tmn) – Verspätet sich ein Flugzeug wegen eines geplatzten Reifens durch einen Gegenstand auf der Start- und Landebahn deutlich, muss die Airline die Passagiere entschädigen.

Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen – nur dann wäre sie von der Zahlungspflicht befreit. Das entschied das Landgericht Stuttgart (Az.: 5 S 103/17), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Stuttgart, der erst mit sieben Stunden Verspätung landete. Der Grund: Wegen eines Gegenstands auf der Start- und Landebahn wurde ein Reifen des Fliegers beschädigt. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung von 250 Euro für die Verspätung.

Das Landgericht gab dem Mann Recht und wies die Berufung der Airline zurück. Ein Fremdkörper auf der Startbahn sei zwar selten, und die Fluggesellschaft habe jede mögliche Sorgfalt walten lassen. Dennoch zähle eine Verunreinigung der Bahn zu den Umständen, die untrennbar mit dem System Luftfahrt verbunden sind – und somit nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Fotocredits: Uwe Zucchi

(dpa)