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Kempten (dpa/tmn) – Viele Stunden sind zu überbrücken – und dann funktioniert das Filmprogramm nicht. Fällt das Bord-Entertainment auf Flügen aus, ist das für die betroffenen Passagiere ärgerlich.

Anspruch auf Entschädigung haben sie dadurch aber eher nicht, erklärt der Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten. «Der Fluggast hat in erster Linie das Recht, von A nach B zu fliegen.» Und das sicher und pünktlich. Was den Komfort betrifft – also auch das Entertainment – muss er generell kleinere Unannehmlichkeiten und Störungen hinnehmen.

Aber: Wer für eine höhere Buchungsklasse, also First oder Business Class, viel Geld bezahlt hat, könne auch erwarten, dass das Entertainment dauerhaft funktioniert und nicht zeitweise oder ganz ausfällt. Ist der Ausfall also nicht nur kurzzeitig, der Flug lang und die Buchungsklasse teuer, habe der Passagier wahrscheinlich ein Preisminderungsrecht, wägt Führich ab. Aus seiner Erfahrung liege dieses bei maximal 20 Prozent des Flugpreises.

Passagiere in der Economy Class haben dieses Preisminderungsrecht eher nicht. Der Ausfall des Entertainments sei dort zwar auch ärgerlich, werde aber durch den billigeren Flugpreis kompensiert, so der Reiserechtler. Aber kommen bei einem Passagier der Economy Class mehrere Mängel in Sachen Komfort zusammen – etwa der Ausfall des Filmprogramms, des Lichts, ein defekter Sitz – und ist der Flug dann auch noch sehr lang, könne auch er versuchen, einen Teil des Flugpreises zurückzubekommen.

Wichtig ist, die Mängel zu dokumentieren. Dafür lässt man sie sich vom Flugpersonal schriftlich bestätigen. Oder sucht sich Zeugen – möglichst mit Adresse und möglichst niemanden aus der eigenen Familie. Dann können Fluggäste versuchen, ihre Forderung gegenüber der Airline durchzusetzen. Wiegelt diese ab, bleibt noch die kostenlose Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), der die meisten Airlines angehören.

Fotocredits: Arno Burgi

(dpa)