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München – Wer für Mängel im Urlaub bereits eine Preisminderung beim Veranstalter geltend machen konnte, dem stehen keine weiteren Rückzahlungen zu. Das entschied das Amtsgericht München im Fall einer Karibikreise im Wert von insgesamt 3786 Euro (Az.: 172 C 15107/17).

Die Klägerin, die mit Mann und Sohn in die Dominikanische Republik gereist war, hatte wegen diverser Hygienemängel 986 Euro vom Veranstalter zurückbekommen. Die Frau hatte außerdem noch während der Reise von Deutschland aus ein Ersatzhotel buchen lassen – für 1828 Euro. Dieses Geld könne sie aber nicht vom Reiseveranstalter zurückverlangen, so das Gericht.

Zu den vorgetragenen Beschwerden zählten fehlende Schranktüren, verkalkte Armaturen und ein paar tote Insekten im Bad, Wasserflecken auf dem Spiegel, eine laute Klimaanlage und laute Bauarbeiten im Hotel. Die meisten dieser Unannehmlichkeiten rechtfertigen laut Gericht aber keine Preisminderung. Kalk- und Wasserflecken beeinträchtigten nicht die Hygiene, Schranktüren und ein bestimmter Blick vom Balkon seien nicht vereinbart gewesen. Die Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Umzug in ein anderes Hotel sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Über das Urteil berichtet die «
Neue Juristische Wochenschrift».

Fotocredits: Jens Wolf
(dpa/tmn)

(dpa)