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Rostock (dpa/tmn) – Eine Routenänderung auf einer Flusskreuzfahrt ist zwar grundsätzlich ein Reisemangel. Dies gilt aber nicht, wenn die Abweichung wegen politischer Unruhen erfolgte. Dann lässt sich der Reisepreis im Nachhinein auch nicht anteilig mindern. Das entschied das Amtsgericht Rostock.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seine Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Donau von Passau bis zur Mündung des Flusses im Schwarzen Meer für insgesamt 6298 Euro gebucht. Die Reederei verlegte jedoch einen Routenabschnitt: Die Fahrt durch die Ukraine wurde wegen der dortigen politischen Unsicherheit durch den rumänischen Arm des Donaudeltas ersetzt. Dabei erreichte das Schiff dennoch den «Kilometer 0» der Donau, also die Mündung des Flusses.

Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 40 Prozent. Das Gericht folgte dem nicht. Dass die Reederei die Ukraine mied, sei kein Mangel gewesen. Wegen der politischen Situation sei diese Entscheidung berechtigt gewesen. Und es wurde auch «Kilometer 0» der Donau erreicht, was für den Kläger besonders wichtig war.

Lediglich in einem einzelnen Hafen in Rumänien wurde kein Halt gemacht. Das rechtfertigte dem Gericht zufolge aber nur eine Minderung des Tagesreisepreises um 30 Prozent – hier 134,96 Euro. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Az.: 47 C 415/14). Über das noch nicht rechtskräftige Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: David Ebener

(dpa)