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Landshut – Bei einem «Downgrade» in eine niedrigere Buchungsklasse im Flugzeug kann ein Reisender den Vertrag kündigen und Schadenersatz verlangen. Eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht gibt es aber nicht.

In dem verhandelten Fall (Az.: 41 0 2511(16) ging es um die Reise einer Familie in die Dominikanische Republik. Gebucht wurden Flüge in der Premium Economy Class (3380 Euro) und ein Hotel (7622 Euro). Die Airline musste die Familie jedoch umbuchen, wodurch keine Plätze mehr in der Premium Economy verfügbar waren. Dies teilte die Fluggesellschaft der Familie am Abreisetag mit, wodurch diese sich veranlasst sah, die Reise ganz abzusagen – und auch die teure Hotelübernachtung zu stornieren.

Das Gericht sprach der Familie Schadenersatz für die bezahlten Flüge, das Hotel sowie Taxikosten zu. Es habe keine Verpflichtung bestanden, das «Downgrade» zu akzeptieren. Die vertraglich zugesicherte Beförderung sei nicht erbracht worden. Da die Beförderung jedoch nicht gänzlich verweigert wurde, musste die Airline keine weitere Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zahlen.

Der Fall wurde vor dem Landgericht Landshut verhandelt, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)

(dpa)