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München – Urlauber bekommen bei einer Sprachreise unter Umständen Geld zurück, wenn ein gebuchter Kurs die meiste Zeit nicht stattfindet. Das gilt auch, wenn der Veranstalter als Ersatz für einen Sprachkurs in kleiner Gruppe Einzelunterricht anbietet, hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem verhandelten Fall (Az.: 283 C 20981/15) hatte ein Mann eine Sprachreise in den USA gebucht. Die Gesamtkosten für Unterkunft und Sprachkurs betrugen rund 2470 Euro. Wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl fand einer der gebuchten Kurse lediglich in einer von vier Wochen statt. Der Veranstalter bot dem Urlauber als Ersatz für den Business-Englischkurs in einer Minigruppe Einzelunterricht an. Der Mann klagte dagegen: Der Einzelunterricht sei mit dem Gruppenunterricht nicht vergleichbar. Er forderte rund 1407 Euro vom Veranstalter zurück sowie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Nach Auffassung des Gerichts war eine Minderung gerechtfertigt – jedoch nur ein Betrag von rund 370 Euro. Der Einzelunterricht sei zwar intensiv und hochpreisig, aber nicht gleichwertig mit dem Lernen in einer kleinen Gruppe – also dem vertraglich geschuldeten Unterricht. Die Schadenersatzforderung wies das Gericht hingegen zurück. Der Urlaub sei nicht vertan gewesen.

Fotocredits: Fritz Schumann
(dpa/tmn)

(dpa)