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Hamburg – Ein Passagier muss einen erheblich verspäteten Flug nicht antreten, um eine Entschädigung zu erhalten. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 12 C 328/15), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Amsterdam nach Hamburg. Dieser wurde auf den Folgetag verschoben. Der betroffene Passagier nahm den Flug nicht mehr wahr. Er musste aus beruflichen Gründen früher in Hamburg sein. Von der Airline verlangte er eine Entschädigung von 250 Euro. Die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen – der Mann habe den verspäteten Flug ja nicht angetreten.

Das musste er allerdings auch nicht, so das Gericht. Die Zahlung diene dem Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten. Diese entstünden auch, wenn schon vor dem Abflug klar sei, dass sich der Flieger um mehr als drei Stunden verspäten wird. Das gilt unabhängig davon, ob ein Passagier noch mitfliegt oder nicht.

Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)

(dpa)