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Celle – Der Sturz auf einer nassen Hoteltreppe ist kein Reisemangel. Der Veranstalter kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

Preisminderung, Schadenersatz und Schmerzensgeld stehen dem Urlauber nicht zu, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 11 U 65/17). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die im Türkei-Urlaub auf einer Bruchsteintreppe im Außenbereich des Hotels gestürzt war. Sie hatte sich dabei das Fußgelenk gebrochen. Die Treppe war vom Reinigungspersonal abgespritzt worden. Die Klägerin verlangte vom  Veranstalter 12 320 Euro für den Schaden – ging aber leer aus. Das Sturzrisiko zähle zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Mit Nässe auf Wegen im Hotel sei generell zu rechnen.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)