Hannover – Bei einer Umorganisation von Flügen durch die Airline steht Passagieren bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen – auch wenn der Grund für die Umplanung auf solche zurückgeht.
Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 511 C 11581/15), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der «ReiseRecht aktuell» berichtet.
In dem verhandelten Fall erreichten die Kläger aus Hannover ihr Urlaubsziel Mallorca erst mit mehr als drei Stunden Verspätung. Der Grund: Wegen eines Hurrikans rund um die Kapverdischen Inseln musste die Fluggesellschaft ihre Flüge umplanen. Der für den Mallorca-Flug vorgesehene Flug konnte nicht starten, stattdessen wurde eine Maschine aus Dänemark nach Hannover gebracht.
Die Airline begründete die Verspätung wegen des Sturms mit außergewöhnlichen Umständen – in einem solchen Fall müsste sie keine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Außergewöhnliche Umstände könnten sich stets nur auf «ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag» beziehen, wie es mit Verweis auf ein früheres EuGH-Urteil heißt. Für Folgeverspätungen muss eine Fluggesellschaft aber sehr wohl entschädigen.
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(dpa/tmn)