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Hamburg – Ein Zubringerflug verspätet sich, der Passagier verpasst den Anschlussflug: Ob dem Fluggast in diesem Fall eine Entschädigung zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall entschieden.

Es kommt einzig darauf an, ob die Fluggesellschaft durch zumutbare Maßnahmen das Verpassen des Anschlussfliegers hätte verhindern können – auch wenn die Verzögerung des Zubringers unvermeidbar war (Az.: 22a C 59/16). Ein Zeitpuffer am Umsteigeflughafen sei eine solche zumutbare Maßnahme.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg über London nach New York. Die Umsteigezeit in London betrug eine Stunde. Weil die Maschine in Hamburg mit 29 Minuten Verspätung startete, verpasste der Kläger seinen Weiterflug in die USA und erreichte New York rund fünf Stunden verspätet. Er verlangte eine Entschädigung. Die Verzögerung des Zubringers sei nicht zu verhindern gewesen, argumentierte jedoch die Airline.

Doch dies war nach Ansicht des Gerichts überhaupt nicht der Punkt. Es komme allein darauf an, was die Airline in London unternahm, um den verspäteten Passagier doch noch rechtzeitig zur Anschlussmaschine zu bringen. Ein Zeitpuffer, der über die Mindestumsteigezeit von 60 Minuten hinausgeht, wäre für die Airline bei der Planung der Flüge zumutbar gewesen. Tatsächlich betrug der Puffer aber 0 Minuten. Eine Entschädigung sei damit rechtens.

Das Amtsgericht Hamburg entschied hier anders als andere Gerichte, die einen Sicherheitspuffer für kleinere Verspätungen nicht zumutbar hielten. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Fotocredits: Christian Charisius
(dpa/tmn)

(dpa)