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Frankfurt/Main – Im Winter ist es eine häufige Ausrede der Airlines, um Forderungen nach Entschädigung abzuwehren: Das Flugzeug habe enteist werden müssen und der Abflug sich daher verspätet.

Vor Gericht kommt eine Fluggesellschaft damit nicht durch. Das zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 2806/15 (87)), über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Frankfurt über Kuwait nach Indien fliegen. Weil sich der erste Flug verspätete, verpasste die Frau ihren Anschlussflug und erreichte das Endziel erst mit einem Tag Verspätung. Sie forderte 600 Euro Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Doch die Airline wiegelte ab.

Die Maschine sei bereits auf dem vorausgehenden Flug von Genf nach Frankfurt verspätet gewesen, weil sie in der Schweiz habe enteist werden müssen, so die Fluggesellschaft. Auch in Frankfurt musste das Flugzeug dann noch einmal enteist werden. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Enteisung zu den normalen Pflichten der Airline – es handele sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Die Klägerin bekam daher ihre Entschädigung für die Verspätung.

Fotocredits: Holger Hollemann
(dpa/tmn)

(dpa)