Landshut (dpa/tmn) – Passagiere mit Flugangst verlassen die Maschine, weil der Flieger kurzfristig vor dem Start noch repariert werden musste: In diesem Fall muss die Airline die übrigen Fluggäste entschädigen, falls sich das Flugzeug um mehr als drei Stunden verspätet.
Wenn Gäste mit Flugangst erst kurz vor dem Abheben aus der Maschine wollen, sei das zwar erst einmal ein «außergewöhnlicher Umstand», der die Airline entlastet. Im verhandelten Fall am Landgericht Landshut (Az.: 12 S 209/17) entstand die Flugangst jedoch wegen der Reparatur, die im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft lag. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
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(dpa)